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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17 - 7 OBL 43/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40482
OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17 - 7 OBL 43/17 (https://dejure.org/2017,40482)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2017 - 2 Ws 161/17 - 7 OBL 43/17 (https://dejure.org/2017,40482)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - 2 Ws 161/17 - 7 OBL 43/17 (https://dejure.org/2017,40482)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hamburg

    § 112 Abs 1 S 2 StPO, § 120 Abs 1 S 1 StPO
    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unterbrechung der Hauptverhandlung aus Urlaubsgründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112; StPO § 120
    Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer

  • rechtsportal.de

    StPO § 112 ; StPO § 120
    Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 23.10.2017)

    Totschlag-Prozess: Voll Panne

  • archive.is (Pressebericht, 12.10.2017)

    Totschläger frei: Opposition greift Steffen an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 167 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG aaO.; BVerfG StV 2015, 39 ff.).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Kommt es zu Verfahrensverzögerungen, kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts nicht Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris)).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (BVerfG StV 2013, 640 ff.).

    Gleichwohl kann das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch dadurch verletzt werden, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (BVerfG StV 2013, 640 ff.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bei der Bestimmung der durchschnittlichen Hauptverhandlungsdichte zum Teil Urlaubszeiten unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfG StV 2013, 640 ff.; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 22. Mai 2014, Az.: 1 Ws 153-154/14 (juris)).

  • OLG Hamburg, 07.05.2015 - 2 Ws 108/15
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)).
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Insbesondere wird in aller Regel auch eine rein rechnerische Erfassung der durchgeführten Hauptverhandlungszeiten für die Beurteilung vermeidbarer Verfahrensverzögerungen nicht maßgeblich sein, da der tatsächliche Verlauf der Hauptverhandlung häufig durch zahlreiche dem gerichtlichen Einfluss entzogene Faktoren mitbestimmt werden kann (vgl. KG Beschl. v. 7. März 2014, Az.: 4 Ws 21/14 (juris)).
  • OLG Nürnberg, 22.05.2014 - 1 Ws 153/14

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgrundsatz in lang dauernden Großverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bei der Bestimmung der durchschnittlichen Hauptverhandlungsdichte zum Teil Urlaubszeiten unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfG StV 2013, 640 ff.; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 22. Mai 2014, Az.: 1 Ws 153-154/14 (juris)).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da bereits einmal aufgrund einer gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375 ff.).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)).
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Rechtsprechung
   KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16, 161 AR 174/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52295
KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16, 161 AR 174/16 (https://dejure.org/2016,52295)
KG, Entscheidung vom 09.12.2016 - 4 Ws 191/16, 161 AR 174/16 (https://dejure.org/2016,52295)
KG, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - 4 Ws 191/16, 161 AR 174/16 (https://dejure.org/2016,52295)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Terminsaufhebung, Haft, Angeklagter, Verhinderung Pflichtverteidigerbestellung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 140 Abs 1 Nr 5 StPO, § 305 Abs 1 S 1 StPO
    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen richterliche Terminsverfügungen; Verlegung eines Hauptverhandlungstermins auf einen Zeitpunkt nach Haftentlassung des Angeklagten zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Verteidigerbestellung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins; Gerichtliche Überprüfung des dem Vorsitzenden eingeräumten Ermessens

  • rechtsportal.de

    StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5; StPO § 305 Abs. 1 S. 1
    Die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins auf einen Zeitpunkt nach Haftentlassung des Angeklagten zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Verteidigerbestellung ist unzulässig

  • rechtsportal.de

    StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5 ; StPO § 305 Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kleiner Grundkurs: Wie kann ich als Vorsitzender der Staatskasse die Kosten für einen Pflichtverteidiger ersparen?

Verfahrensgang

  • LG Berlin - (561 Ns) 236 AR 185/16 (89/16
  • KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16, 161 AR 174/16

Papierfundstellen

  • StV 2018, 167
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 26.10.1989 - 3 Ws 783/89
    Auszug aus KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16
    Damit sind aber nur solche Entscheidungen gemeint, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (OLG Frankfurt StV 1990, 201; OLG Braunschweig StraFo 1996, 59 mwN).
  • OLG Braunschweig, 28.09.1995 - Ws 154/95

    Beschwerde gegen Terminierungsverfügung; Nichtanberaumung eines

    Auszug aus KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16
    Damit sind aber nur solche Entscheidungen gemeint, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (OLG Frankfurt StV 1990, 201; OLG Braunschweig StraFo 1996, 59 mwN).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • LG Berlin, 24.09.2018 - 538 Qs 99/18

    Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren

    Gemäß § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, d.h. die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen, grundsätzlich nicht der Beschwerde (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 5, juris).

    Damit schließt die Vorschrift auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung generell aus (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 5, juris; KG Berlin, Beschluss v. 06. Oktober 2008, 3 Ws 341/08, Rn. 2, juris).

    Doch eine Anfechtung der abgelehnten Terminsverlegung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung nicht lediglich unzweckmäßig war, sondern in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung erfolgte und zu einer selbständigen Beschwer des Betroffenen führte (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 5, juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO, § 213 Rn. 8).

    Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde deshalb bereits unzulässig ist (in diese Richtung KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 7f., juris), sie ist jedenfalls als unbegründet zu verwerfen (in diese Richtung Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO, § 213 Rn. 8).

    Bei der Prüfung eines Terminsverlegungsantrags sind vielmehr sämtliche Gesichtspunkte des jeweiligen Einzelfalls in Betracht zu ziehen und sachgerecht zu gewichten, die für die Abwägung der Interessen aller Prozessbeteiligten mit den Interessen der Strafrechtspflege bedeutsam sind (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 6, juris).

    Neben dem Interesse des Betroffenen an einer effektiven Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens (OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2014, 250 (251)) muss daher insbesondere auch der im Strafverfahren im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht im Besonderen (§ 31 OWiG) geltende Beschleunigungsgrundsatz beachtet werden, der nicht nur dem Schutz des Betroffenen dient, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 6 juris).

    Der Terminstand der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten von mehr als vier Monaten würde einen neuen Termin frühestens Ende Januar 2019 erlauben, so dass es bei Verschiebung des vorgesehenen Hauptverhandlungstermins zu einer - entgegen der Beschwerdebegründung - nicht nur "relativ kurzen", sondern maßgeblichen und gewichtigen Verzögerung des Verfahrens käme (vgl. zur Relevanz dieses Gesichtspunkts bei der Beurteilung des Antrags auf Terminsverschiebung KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 7, juris).

  • KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in Parallelverfahren bei

    Ebenso wenig, wie das Institut der notwendigen Verteidigung der finanziellen Versorgung von Rechtsanwälten dient, darf sich das Strafgericht bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung in erster Linie von fiskalischen Erwägungen leiten lassen (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 4 Ws 191/16 - [betreffend eine Entscheidung desselben Kammervorsitzenden]).
  • OLG Hamburg, 14.04.2020 - 2 Ws 54/20

    Verfahren gegen 93-jährigen früheren SS-Wachmann: Durchführung der

    Hierzu zähle auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch den Vorsitzenden, wenn dies zu einer selbständigen, nicht vom späteren Urteil erfassten Beschwer für den Prozessbeteiligten geführt habe (KG, Beschluss vom 9. Dezember 2016, Az.: 4 Ws 191/16, StV 2018, 167; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2011, Az.: 1 Ws 453/11, NJW 2012, 246; Meyer-Goßner/ Schmitt, § 213 Rn. 8; LR/Jäger, § 213 Rn. 18; alle jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 01.10.2018 - 1 Ws 479/18

    Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten gegen die Abtrennung des Verfahrens über

    Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar (KG, Beschluss vom 09.12.2016 - 4 Ws 191/16 [bei juris] und schon v. 10.05.2012 - 4 Ws 42/12 = NStZ-RR 2013, 218; Meyer-Goßner/Schmitt § 305 Rn. 4 f.; KK-StPO/Zabeck 7. Aufl. § 305 StPO Rn. 5).
  • KG, 15.03.2022 - 2 Ws 27/22

    Anfechtung der Terminierung

    Damit seien aber nur solche Entscheidungen gemeint, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (vgl. KG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 4 Ws 191/16 - = StV 2018, 167 = BeckRS 2016, 113622).
  • OLG Hamburg, 07.04.2020 - 5 Ws 20/20

    Strafverfahren: Unterbrechung einer bereits lang andauernden Hauptverhandlung im

    Überprüfbar ist im Rahmen einer Terminsverfügung aber nur die Frage, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und dadurch eine selbständige Beschwer für Prozessbeteiligte bewirkt hat, dagegen nicht die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung (vgl. OLG Braunschweig aaO; KG Berlin, Beschlüsse vom 5. Juni 2001 - 4 Ws 80/01 - und 9.12.2016 - 4 Ws 191/16 - , jeweils m.w.N.).
  • KG, 11.08.2017 - 4 Ws 109/17

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung bei absehbarer

    c) Ein sachwidriges Hinauszögern der Berufungshauptverhandlung zur Vermeidung der Pflichtverteidigerbestellung, das eine andere Beurteilung erfordern würde (vgl. hierzu Senat StraFo 2017, 68), lässt sich nicht feststellen.
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Rechtsprechung
   KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16 - 121 AR 32/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,60417
KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16 - 121 AR 32/16 (https://dejure.org/2016,60417)
KG, Entscheidung vom 15.08.2016 - 5 Ws 124/16 - 121 AR 32/16 (https://dejure.org/2016,60417)
KG, Entscheidung vom 15. August 2016 - 5 Ws 124/16 - 121 AR 32/16 (https://dejure.org/2016,60417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 117 Abs 1 StPO, § 120 StPO, § 126 StPO, § 300 StPO
    Untersuchungshaft: Anfechtung von Haftentscheidungen; Umdeutung einer unzulässigen erneuten Haftbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen frühere Entscheidungen in Haftsachen

  • rechtsportal.de

    StPO § 117 Abs. 1; StPO § 120; StPO § 126
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen frühere Entscheidungen in Haftsachen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 166
  • StV 2018, 167 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16

    Sicherungsverwahrung; späterer Beginn der Unterbringung; Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (vgl. OLG Köln a.a.O.).

    Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 83; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - m.w.N.) und bei (wie hier) nicht vollzogenem Haftbefehl - da insoweit eine Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO ausscheidet - als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO) zu behandeln, über den das nach § 126 StPO erstinstanzlich zuständige Gericht zu entscheiden hat (vgl. eingehend OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; zum Ganzen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 8; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. 2013, § 117 Rdn. 5).

    Die Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juli 2016 lässt sich nicht in eine solche umdeuten, da sie nur in Form eines (nach Kammerberatung niedergelegten) Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; vgl. ferner [jeweils zur Umdeutung in eine Haftprüfungsentscheidung] OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - juris; OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 7).

  • OLG Jena, 29.11.2006 - 1 Ws 397/06

    Haftbeschwerde

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 83; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - m.w.N.) und bei (wie hier) nicht vollzogenem Haftbefehl - da insoweit eine Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO ausscheidet - als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO) zu behandeln, über den das nach § 126 StPO erstinstanzlich zuständige Gericht zu entscheiden hat (vgl. eingehend OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; zum Ganzen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 8; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. 2013, § 117 Rdn. 5).

    Die Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juli 2016 lässt sich nicht in eine solche umdeuten, da sie nur in Form eines (nach Kammerberatung niedergelegten) Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; vgl. ferner [jeweils zur Umdeutung in eine Haftprüfungsentscheidung] OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - juris; OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 7).

  • OLG Köln, 05.03.2012 - 2 Ws 189/12

    Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren; Entscheidungszuständigkeit der

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (vgl. OLG Köln a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 03.07.2008 - 1 Ws 64/08

    Haftentscheidung: Zulässigkeit der Beschwerde

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (vgl. OLG Köln a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 22.02.1994 - 1 Ws 40/94
    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (vgl. OLG Köln a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ws 287/91
    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit der Senat erst dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der Angeklagte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungswille also gerade auf diese Entscheidung bezöge, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. OLG Jena a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 2 Ws 287/91 - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 1987 - 1 Ws 436/87 - juris; OLG Hamm a.a.O. m.w.N.; vgl. ferner BGHSt 27, 253 - juris Rdn. 4).
  • OLG Schleswig, 23.07.1987 - 1 Ws 436/87
    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit der Senat erst dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der Angeklagte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungswille also gerade auf diese Entscheidung bezöge, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. OLG Jena a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 2 Ws 287/91 - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 1987 - 1 Ws 436/87 - juris; OLG Hamm a.a.O. m.w.N.; vgl. ferner BGHSt 27, 253 - juris Rdn. 4).
  • OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13

    Umdeutung einer Haftbeschwerde nach Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Die Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juli 2016 lässt sich nicht in eine solche umdeuten, da sie nur in Form eines (nach Kammerberatung niedergelegten) Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; vgl. ferner [jeweils zur Umdeutung in eine Haftprüfungsentscheidung] OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - juris; OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 7).
  • OLG Naumburg, 05.07.2005 - 1 Ws 367/05
    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit der Senat erst dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der Angeklagte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungswille also gerade auf diese Entscheidung bezöge, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. OLG Jena a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 2 Ws 287/91 - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 1987 - 1 Ws 436/87 - juris; OLG Hamm a.a.O. m.w.N.; vgl. ferner BGHSt 27, 253 - juris Rdn. 4).
  • KG, 22.01.2016 - 4 Ws 9/16

    Umdeutung einer erneuten Haftbeschwerde in Haftprüfungsantrag

    Auszug aus KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
    Die Beschwerdebegründung lässt bei der gebotenen inhaltlichen - nicht formalen - Betrachtungsweise (dazu vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 4 Ws 9/16 - juris) erkennen, dass Ziel des Rechtsmittels die - von dem Angeklagten auch ausdrücklich beantragte - Aufhebung des Haftbefehls vom 15. Dezember 2015 ist.
  • OLG München, 16.06.2015 - 5 Ws 31/15
  • BGH, 15.09.1977 - StB 196/77

    Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes

  • KG, 19.10.2020 - 3 Ws 241/20

    Entzug der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen: Statthaftigkeit der weiteren

    Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit das Landgericht erst dann zu einer Entscheidung berufen gewesen, wenn der Beschuldigte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungswille also gerade auf diese Entscheidung bezogen hätte, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 Ws 124/16 -, juris m.w.N.).
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